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Abmahnung gegen Webseite mit Google-Fonts scheitert vor Gericht

Abmahnungen gegen Webseiten mit Google-Fonts scheitern vor Gericht - Beispiele für Google-Fonts
Abmahnungen gegen Webseiten mit Google-Fonts scheitern vor Gericht - Beispiele für Google-Fonts
Rund 33.000 Unternehmen wurden in Österreich wegen der Verwendung von Google-Fonts auf ihren Webseiten abgemahnt und angeklagt. Vor dem Wiener Bezirksgericht Favoriten ist die Klägerin nun gescheitert. Weder die Weitergabe von IP-Adressen, noch einen eventuellen Schaden konnte sie nachweisen.

Google stellt Website-Betreibern Schriften zur Verfügung, die diese kostenlos für ihre Websites verwenden können. Der niederösterreichische Rechtsanwalt Marcus Hohenecker hat im vergangenen Jahr mehrere zehntausend Abmahnungen an Website-Betreiber verschickt, die von Google zur Verfügung gestellte Zeichensätze verwendet haben. Der Vorwurf: Damit würden Informationen wie IP-Adressen an Google-Server in den USA weitergegeben. Dies sei nicht vereinbar mit der Datenschutzgrundverordnung. Die Abmahnungen waren von Anfang an heftig umstritten, dennoch konnte der Anwalt von fast 2.000 der 33.000 Abgemahnten rund 341.000 Euro eintreiben.

Viele Unternehmen wollten jedoch nicht zahlen und gingen den Weg einer Feststellungsklage. Vor dem Bezirksgericht Favoriten in Wien scheiterten die Klägerin und ihr Anwalt nun deutlich. Sie konnten weder nachweisen, dass es überhaupt zu einer Weitergabe der IP-Adressen kam, noch dass ein Schaden bei der Klägerin entstanden sei. Vielmehr sei bei Gericht herausgekommen, dass ein Skript verwendet worden sein soll, das automatisch Webseiten nach Google-Fonts durchsuche. Die Befragung eines verantwortlichen Mitarbeiters des Mobilfunkproviders der Klägerin ergab zudem, dass selbst dieser nicht nachvollziehen könne, an wen eine IP-Adresse übermittelt würde.

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Raphael Toman der Kanzlei Brandl Talos sagte dazu: Das Urteil ist nicht nur für unseren Mandanten ein Erfolg, sondern wegweisend für tausende betroffene Unternehmen in Österreich, da es nahelegt, dass der Abmahnanwalt sämtliche Aufforderungsschreiben nach demselben Prinzip erstellt hat. Das Urteil zeigt somit, dass es sich auch im Datenschutzrecht lohnt, seine Rechte gerichtlich durchzusetzen.

Aufgrund der offensichtlichen Beweisergebnisse verzichtete die Abmahnerin noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf sämtliche Ansprüche. Daraufhin entschied das Gericht, dass die Abmahnerin im Prozess unterlegen sei und die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.

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Autor: Marc Herter,  6.09.2023 (Update:  6.09.2023)