Gerichtsurteil: Spezielle Überwachungskameras können unzulässig sein, Strafen drohen
Wir haben bereits mehrmals über Überwachungskameras berichtet, welche sich schwenken und neigen lassen. Mit solchen Systemen lassen sich auch größere Grundstücke mit nur einer Kamera abdecken, wodurch sich ein Preisvorteil ergeben kann. Wie ein aktuelles Urteil beweist, sind solche Kameras aber nicht frei von rechtlichen Fallstricken.
So hat das Amtsgericht Gelnhausen (52 C 76/24) entschieden, dass die Nutzung einer beweglichen Kamera illegal sein kann. Dabei gilt wie immer bei einem solchen Urteil: Die Entscheidung des Gerichts ist im Kontext der Gesamtumstände zu betrachten, andere Gerichte könnten anders entscheiden - in Deutschland sind Richter bis auf wenige Sonderfälle nicht an Entscheidungen anderer Gerichte gebunden.
Das Amtsgericht Gelnhausen sah sich mit einem Nachbarschaftsstreit konfrontiert. Ein Nachbar fühlte sich von einer angebrachten Überwachungskamera gestört. Dabei handelte es sich um eine bewegliche Kamera. Das Gericht entschied, dass die betroffene Person sich nicht mit dieser Kamera zufriedengeben muss, wenn diese nicht nur mit erheblichem und sichtbarem, manuellen Aufwand bewegt werden kann. Da die betreffende Kamera mit einem nach außen nicht wahrnehmbaren Steuerungsmechanismus ausgestattet ist, wirkt auf den Kläger ein sogenannter Überwachungsdruck, der nicht hingenommen werden muss.
Ob diese Funktion denn tatsächlich verwendet wird, ist der Urteilsbegründung nach zufolge unerheblich. In solchen Fällen reicht es bereits, wenn Personen aufgrund der Umstände nachvollziehbar und verständlich eine Überwachung befürchten müssen.
Inwieweit sich Nutzer einer solchen Kamera gegen eventuelle Klagen schützen können, ist aktuell noch unklar, ein entsprechend angebrachter Sichtschutz könnte eine für alle Seiten gangbare Möglichkeit sein. Ein generelles Verbot von PTZ-Kameras stellt das Urteil nicht dar. Mit einer nicht elektrisch schwenkbaren Kamera könnte sich solchen Problemen von vornherein aus dem Weg gehen lassen - wenn diese denn nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet ist.
Quelle(n)
Bürgerservice Hessenrecht, via Legal Tribune Online, Foto von JUSTIN BUISSON auf Unsplash