DJI ändert - ganz vereinfacht und juristisch nicht ganz korrekt - den Umgang mit den Eigentums- beziehungsweise Nutzungsrechten der eigenen Drohnen. Dabei ändert sich an der Möglichkeit, ein Produkt von DJI auf dem Gebrauchtmarkt anzubieten oder ein solches dort zu kaufen, nichts, allerdings sollten sich Verbraucher, die eine Drohne auf dem Gebrauchtmarkt erwerben wollen, einer Änderung im Kopplugnsprozess sehr bewusst sein. Konkret ist es ab dem 19. Juni 2025 nur noch dem aktuell mit dem Fluggerät verbundenem Nutzer möglich, diese auch wieder zu entbinden beziehungsweise die Verbindung aufzulösen. Das hört sich möglicherweise wie eine Selbstverständlichkeit an, kann in der Praxis aber ganz erhebliche Auswirkungen haben, da andere Personen die Drohne nicht mehr auf sich umschreiben können. Sehr relevant kann dies eben beim Gebrauchtkauf werden: Hat der vorherige Nutzer die Verbindung nicht aufgelöst, haben Nutzer im schlimmsten Fall schlicht einen teuren Briefbeschwerer erworben, solange der aktuell verbundene Nutzer die Drohne nicht freigibt.
Nicht ganz unrealistisch ist es zudem, dass sich auch im regulären Handel Probleme ergeben können - nämlich, wenn Kunden die Drohne im Rahmen des Widerrufsrechts zurückschicken und die Verbindung nicht aufgelöst haben. Bei dieser Änderung dürfte es sich sehr wahrscheinlich nicht um eine Einschränkung oder Erschwerung des privaten Wiederverkaufs durch DJI handeln, sondern auch um eine Art Diebstahlschutz - dass eine abgedriftete Drohne von einer anderen Privatperson gefunden wird, ist nicht ganz unrealistisch. Betroffen sind neben dem quasi kompletten Angebot an Drohnen auch die DJI Inspire 3, die Osmo Action-, Osmo Pocket- und Osmo Mobile-Geräte.













