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Berliner Amtsgericht: Fahren mit ausgedrucktem Deutschlandticket ist keine Straftat

Die ODEG (links) hat im Rechtsstreit verloren. (Bildquelle: Andreas Sebayang/Privat)
Die ODEG (links) hat im Rechtsstreit verloren. (Bildquelle: Andreas Sebayang/Privat)
Wer in Deutschland es wagt, ein digitales Nahverkehrsticket samt QR-, Aztec- oder Ähnlichen druckbaren Codes auszudrucken, wird oft als Schwarzfahrer eingestuft – eine Straftat. Ein Amtsgericht sieht das laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung nun anders.

Im Rahmen der Digitalisierung zwingen Verkehrsunternehmen ihre Fahrgäste häufig zu kundenunfreundlichen Maßnahmen. So wird das digitale Deutschlandticket etwa häufig nur in seiner digitalen Form erlaubt und ein Ausdruck nicht als Fahrkarte akzeptiert. Technisch ist das oft nicht nachvollziehbar, denn diverse (Matrix-)Barcode-Systeme kennen den Unterschied zwischen einer Darstellung auf einem Papiermedium oder einem Display nicht. 

Das störte die Verkehrsunternehmen bisher jedoch nicht. Es gibt zwar eine gewisse Kulanz des Kontrollpersonals, vor allem wenn es technisch versiert ist. Aber das Personal ist eigentlich trotzdem angehalten, hart zu bleiben. Wer ein gekauftes, gültiges digitales Ticket ausdruckt und als Nachweis bei einer Fahrt nutzt, ist ein Schwarzfahrer. In Deutschland ist das formal eine Straftat, auch wenn diese in der Regel nicht als Straftat verfolgt wird (dazu unten mehr).

Ein Fahrgast wollte das aber nicht auf sich sitzen lassen, wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung in einem lesenswerten Bericht festhält. Er hat kein Smartphone und wollte auch keine Chipkarte nutzen. Stattdessen druckte er das zugesandte Ticket aus und landete damit sogar mehrfach vor Gericht. Er bekam in allen Fällen Recht, allerdings war nur das letzte Urteil (gegen die ODEG) für die Allgemeinheit interessant, da nur dort die Kernfrage beantwortet wurde, ob ein ausgedrucktes Deutschlandticket als legitime Fahrkarte gilt.

Aus dem Artikel geht leider nicht hervor, ob das Urteil bereits rechtskräftig ist. Nachtrag: Es handelt sich um ein Anerkennungsurteil. Es bestehen trotzdem Unsicherheiten, zumal das Urteil von einem Amtsgericht, also einer frühen Instanz, gefällt wurde. Laut FAZ ist es das erste Mal, dass ein derartiges Urteil gefällt wurde. Andere Gerichte können durchaus andere Entscheidungen treffen. Dann braucht es höhere Instanzen.

Der FAZ liegt bereits die Urteilsbegründung vor. Das Gericht ist jedenfalls der Meinung, dass der Ausdruck legitim ist. Daher wäre die Nutzung auch kein Schwarzfahren und damit keine Straftat. Der Fahrgast wehrte sich übrigens nicht gegen eine Strafanzeige, sondern nur gegen das erhöhte Beförderungsentgelt.

Wie Notebookcheck bereits vor einiger Zeit von der Pressestelle der Berliner Staatsanwaltschaft erfahren hat, besteht für Verkehrsbetriebe bei einer Erschleichung einer Dienstleistung wie einer Schwarzfahrt keine Anzeigepflicht. Sollte es aber zu einer Anzeige kommen, gilt das Legalitätsprinzip: Es muss formal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Das muss aber nicht notwendigerweise zu einer Verurteilung führen. Auch hier gibt es Wege, das zu verhindern: "eine Strafbarkeit [kann] verneint werden, wenn ein entsprechender Irrtum plausibel dargelegt wird". Ein Verfahren kann auch eingestellt werden. 

QR-Codes und Co.: Ausdrucke sind technisch sinnvoll

Aus technischer Sicht ist die fehlende Akzeptanz von Ausdrucken kaum nachvollziehbar. Das verwendete Medium ändert an der Gültigkeit eines QR-Codes beispielsweise nichts. Oftmals ist – etwa bei QR-Codes – die Druckfähigkeit des Standards sogar Teil der Spezifikation (ISO/IEC 18004:2000(E) Annex I). Es gibt Mindestanforderungen an den Druck, die heutzutage aber so gut wie jeder handelsübliche Drucker erfüllt. QR-Codes haben zudem eine gewisse Fehlertoleranz.

Es wäre genauso sinnlos, zwischen Displaytechniken zu unterscheiden. Natürlich sieht ein QR-Code auf einem OLED-Display anders aus, als auf einem LC-Display. Die schwarzen Teile eines QR-Codes sind auf einem LC-Display qualitativ schlechter und bei besonders schlechten Displays vielleicht sogar heller als auf Papier. Trotzdem würde wohl kaum jemand mit technischem Wissen hier Einschränkungen zwischen OLED- und LCD-Technik fordern, obwohl die technischen Unterschiede bei der Darstellung enorm sind (aktive vs. inaktive Pixel). Wir haben auch schon Presseabteilungen mit den technischen Details konfrontiert. In der Regel schaltet sich diese dann stumm.

So ließen die Göttinger Verkehrsbetriebe zwei Anfragen von Notebookcheck.com 2024 unbeantwortet. Der Autor dieser Zeilen hatte in der Vergangenheit im ÖPNV-Bereich oft das Problem, dass technische Standards zwar umgesetzt werden, im Detail vom umsetzenden Verkehrsbetrieb keine oder falsche Antworten geliefert werden. Insbesondere in der Anfangszeit der Einführung des E-Ticket Deutschland (VDV Kernapplikation) war schnell offensichtlich, dass Grundfunktionen des Standards nicht bekannt waren und die Verantwortlichen überforderten – bis hin zu Falschaussagen.

Übrigens gibt es auch innerhalb von Unternehmen unterschiedliche Handhabungen. So verwendet die Deutsche Bahn etwa Aztec-Codes (die DB nennt sie teils QR-Codes). Im Falle einer Fahrkarte darf dieser Code ausgedruckt werden, indem das PDF vollständig gedruckt wird. Für die personalisierten Getränkegutscheine, mit normalerweise deutlich geringerem Wert, sichert die Deutsche Bahn diese hingegen mit einer Animation oberhalb des Aztec-Codes ab, um sicherzustellen, dass kein Screenshot (oder Ausdruck) genutzt wird. Auch das ergibt technisch keinen Sinn. Zum einen ändert der Code sich nicht dynamisch und zum anderen deaktiviert die Deutsche Bahn die Codes nach einer Nutzung ohnehin. Sie können also nicht beliebig kopiert werden.

Es gibt aber auch positive Beispiele bei der Verwendung solcher Codes: Die Deutsche Post erlaubt die Nutzung ihrer Codes für Pakete sehr flexibel. Selbst ein alleinstehender Code ohne Drumherum wird in einer DHL-Filiale ohne Probleme akzeptiert, egal ob Ausdruck, zurechtgeschnittener Druck, Screenshot, Webseite oder Wallet-Eintrag. Hier gibt es keine Konflikte.

Digital vs. Analog: Viele Konflikte vorhanden

Mit dem Urteil zur Gültigkeit eines ausgedruckten Codes ist nur ein kleiner Teil der möglichen Konflikte zwischen digitalen und analogen Fahrscheinen geklärt. Es gibt etwa Szenarien, in denen nach einem gescheiterten Kauf eines Tickets auf analogem Wege versucht wird, einen digitalen Fahrschein zu erwerben.

In Berlin ist es etwa erlaubt, einen Fahrschein an einem Automaten in einer Straßenbahn zu kaufen. Der Kauf eines Fahrscheins auf digitalem Wege muss hingegen vor dem Fahrzeug durchgeführt werden und nach dem Kauf des Tickets darf das Fahrzeug für 60 Sekunden nicht betreten werden (zwischenzeitlich galten in Berlin sogar mehrere unterschiedliche Zeitregeln für Handytickets). Wer trotzdem einsteigt – die App zeigt eine Warnung –, wird kaum irrtümlich zusteigen und fährt schwarz.

Analoge Fahrscheine haben deswegen in der Praxis eine längere Gültigkeit, da der Weg zum Automaten nicht von der Gültigkeitsdauer abgezogen wird und die Entwertung eines Fahrscheins oft ein paar Minuten extra gibt.

Wer hingegen einen digitalen Fahrschein zu knapp kauft und deswegen nicht in seine Straßenbahn einsteigen darf, dem wird die verpasste Fahrt nicht an den Fahrschein angerechnet. Wer aber den Fahrschein mit viel Reserve digital kauft, der verliert mindestens die Wartezeit – zum finanziellen Vorteil der Verkehrsbetriebe. Im Falle einer verspäteten Ankunft wird die Sache dann kompliziert. Diese in analoge Fahrscheine integrierte Kulanz fehlt den digitalen Fahrscheinen meistens.

Das gilt aber nicht für alle digitalen Fahrscheine. In der Regel sind nur Fahrscheine betroffen, die entwertet werden müssen. Digitale Be-In-/Be-Out-Systeme oder auch Check-in-/Check-Out-Systeme verhalten sich hier fast wie analoge Fahrscheine mit höherer Genauigkeit.

In Deutschland wird das Thema der Strafbarkeit von Schwarzfahren mitunter sehr intensiv diskutiert, wie etwa einer Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss 2023 zu entnehmen ist. Hier werden zahlreiche interessante Argumente genannt, vor allem aus der Perspektive armer Menschen, die in manchen Fällen dann von Ersatzfreiheitsstrafen betroffen sind, nachdem sie wirklich keinen Fahrschein gekauft haben. Häufig wird ein Vergleich mit dem Falschparken als Argument genutzt. Wer für einen kostenpflichtigen Parkplatz die Parkgebühr nicht bezahlt, der begeht nur eine Ordnungswidrigkeit. Hier droht nur eine Erzwingungshaft.

Quelle(n)

FAZ & Eigene Recherchen

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Autor: Andreas Sebayang, 27.01.2026 (Update: 27.01.2026)