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Bundeskartellamt: Abmahnung gegen Google wegen Klauseln der Datenverarbeitung

Bundeskartellamt: Abmahnung gegen Google wegen Klauseln der Datenverarbeitung.
Bundeskartellamt: Abmahnung gegen Google wegen Klauseln der Datenverarbeitung.
Das deutsche Bundeskartellamt hat den US-Konzern Alphabet und Google Germany wegen des Umgangs mit persönlichen Daten von Nutzern ein Verwaltungsverfahren durch. Das Amt hat Google eine Abmahnung zugestellt. Jetzt muss Google dazu gegenüber dem Bundeskartellamt Stellung nehmen.

Alphabet und seine Tochter Google müssen sich in Deutschland vor dem Bundeskartellamt in einem Untersuchungsverfahren wegen den Datenverarbeitungsklauseln von Google verantworten. Das Bundeskartellamt hat am 23. Dezember 2022 der Alphabet Inc. Google Ireland und Google Germany eine Abmahnung und vorläufige rechtliche Einschätzung in dem Verfahren wegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung übersandt.

Jetzt hat Google die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen und weitere Rechtfertigungsgründe oder Lösungsvorschläge vorzutragen. Am Ende kann es zu einer Einstellung des Verfahrens, Verpflichtungszusagen des Unternehmens oder einer Untersagung durch die Kartellbehörde kommen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache wird voraussichtlich im Jahr 2023 ergehen, teilte das Bundeskartellamt mit.

Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:

Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung von Nutzerdaten auf. Google hat hier einen strategischen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen aufgrund des etablierten Zugangs zu relevanten Daten aus einer sehr großen Zahl an verschiedenen Diensten. Google muss sich an den Anforderungen der neuen Wettbewerbsvorschriften für Digitalkonzerne messen lassen. Das Unternehmen muss den Nutzerinnen und Nutzern ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten einräumen.

Das Bundeskartellamt vertritt die Ansicht, dass Nutzerinnen und Nutzer mit den aktuellen Klauseln zur Datenverarbeitung von Google keine ausreichende Wahl haben, ob und inwieweit sie mit dieser weitreichenden dienstübergreifenden Verarbeitung ihrer Daten einverstanden sind. Für das Amt sind die derzeit angebotenen Wahlmöglichkeiten insbesondere zu intransparent und pauschal, soweit Google überhaupt Wahlmöglichkeiten anbietet. Im Dezember 2021 hat die Behörde bereits festgestellt, dass Google nach § 19a GWB eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb habe. Unter dieser Voraussetzung erlaubt die neue Digitalvorschrift, bestimmte wettbewerbsgefährdende Praktiken solcher Unternehmen zu untersagen, so das Amt.

Mit den aktuellen Klauseln zur Datenverarbeitung könne Google eine Vielzahl von Daten aus verschiedensten Diensten kombinieren und damit beispielsweise sehr detaillierte Profile über Verbraucherinnen und Verbraucher anlegen, die das Unternehmen für Werbung sowie für andere Zwecke nutzen könne. Der Behörde geht es zu weit, dass Google ohne expliziter Zustimmung der Nutzer, deren Daten via reichweitenstarker Dienste wie Google Suche, YouTube, Google Play, Google Maps und Google Assistant dienstübergreifend verarbeiten kann.

Das Bundeskartellamt beabsichtigt daher derzeit, dem Unternehmen eine Neugestaltung der angebotenen Wahlmöglichkeiten aufzugeben.

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Autor: Ronald Matta, 11.01.2023 (Update: 11.01.2023)