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Recht auf schnelles Internet: Möglichkeit auf Minderung der Gebühr oder Kündigung ab 1.12.

Zukünftig muss die versprochene Übertragungsrate des Internetanschlusses tatsächlich eingehalten werden. (Quelle: pixabay.com)
Zukünftig muss die versprochene Übertragungsrate des Internetanschlusses tatsächlich eingehalten werden. (Quelle: pixabay.com)
Mit dem 1. Dezember tritt in Deutschland die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Besonders interessant ist das Recht auf schnelles Internet, welches darin verankert wird. Dafür müssen allerdings einige Formalien eingehalten werden. Und von einem Recht auf flächendeckende Versorgung kann noch keine Rede sein.

Ab 1. Dezember 2021 wird es eine rechtliche Grundlage geben, um bei einem zu langsamen Internetanschluss gegen den Anbieter vorgehen zu können. Von diesem Zeitpunkt an greift die Novelle des Telekommunikationsgesetzes, welche unter anderem eine Mindestbandbreite sowie die Verpflichtung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten beinhaltet.

Für Kunden ergibt sich daraus die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag zu kündigen oder eine Minderung zu verlangen. Dann kann der Provider entweder nachbessern oder ein günstigeres Angebot vorlegen. Hier weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass die Forderung schriftlich erfolgen muss und die anfallenden Rechnungen bis zur Klärung des Problems unbedingt gezahlt werden sollten.

Die Bandbreite muss protokolliert werden

Die Feststellung der Geschwindigkeit des Internetanschlusses erfolgt über breitbandmessung.de. Dafür sollten an zwei Tagen jeweils zehn Messungen vorgenommen werden. Werden dabei nicht wenigstens einmal 90 Prozent der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht, gilt der Anschluss als zu langsam.

Ist hingegen ein Mindesttempo vereinbart, so darf dieses bei keiner der Messungen unterschritten werden. Etwas kryptischer verhält es sich mit der "normalerweise zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit". Diese soll bei mindestens 90 Prozent der Messungen erreicht werden, darf also bei zwanzig Messungen nur zweimal unterschritten werden. Wie diese normale Bandbreite zu beziffern ist, bleibt allerdings offen.

Fragliche Auswirkungen auf ländliche Regionen

Ebenfalls noch nicht festgelegt ist eine Mindestgeschwindigkeit, die generell zur Verfügung stehen muss. Gerade diese Zahl wäre in ländlichen Region von besonderem Interesse, um Netzbetreiber zum Ausbau ihrer Infrastruktur verpflichten zu können.

Zumindest kommt ein möglicher Wert in § 156 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes ins Spiel. Die Rede ist hier von der Mindestbandbreite, welche 80 Prozent der Bevölkerung zur Verfügung steht. Es fehlen jedoch Daten und generell Informationen dazu, was überhaupt und natürlich wie hoch eine solche Mindestbandbreite sein könnte.

Immerhin wird eine Studie aus dem Jahr 2016 herangezogen, dass 2020 knapp 10 Mb/s nötig sind, um das Internet adäquat nutzen zu können. Schnelles Internet in der Eifel und im Erzgebirge scheint also möglich, vielleicht schon im neuen Jahr.

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Autor: Mario Petzold, 11.11.2021 (Update: 11.11.2021)