KI-Verordnung: Ab heute musst du KI-Inhalte selbst kennzeichnen

Seit heute, dem 2. August, gelten die Transparenzregeln der KI-Verordnung. Was sich dadurch für dich als Leser ändert, haben wir vergangene Woche aufgeschrieben. Ein Teil geht dabei regelmäßig unter. Die Verordnung nimmt nicht nur OpenAI, Google und Meta in die Pflicht, sondern auch dich, sobald du selbst etwas veröffentlichst.
Privat bleibt frei, mit Einnahmen wird es ernst
Die EU-Kommission zieht die Grenze nicht bei der Reichweite, sondern beim Geld. Wer ein KI-Video rein privat auf Social Media stellt, handelt nach den Erläuterungen der Kommission in persönlicher Eigenschaft und fällt aus dem Anwendungsbereich. Sobald damit regelmäßig ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist oder die Sache zu einem Gewerbe, einem Beruf oder einer freiberuflichen Arbeit gehört, giltst du als Betreiber. So nennt die Verordnung jeden, der ein KI-System unter eigener Verantwortung einsetzt. Ein monetarisierter YouTube-Kanal fällt damit in aller Regel darunter, ein Instagram-Profil mit bezahlten Kooperationen ebenfalls. Angestellte trifft es nicht persönlich, dort bleibt das Unternehmen verantwortlich.
Das musst du kennzeichnen
Zwei Fälle stehen im Gesetz. Der erste sind Deepfakes, also mit KI erzeugte oder veränderte Bilder, Töne und Videos, die echte Personen, Orte oder Ereignisse zeigen und dabei glaubhaft echt wirken. Der zweite sind KI-Texte, die du veröffentlichst, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, also etwa Politik, Gesundheit oder Verbrauchersicherheit.
Es gibt Ausnahmen. Offensichtlich Fantastisches ist kein Deepfake, die Kommission nennt frei fliegende Menschen als Beispiel. Bei erkennbar künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken reicht ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht stört. Und beim Text entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Inhalt inhaltlich geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine Rechtschreibprüfung genügt dafür ausdrücklich nicht.
Das Wasserzeichen des Anbieters reicht nicht
Hier liegt der teure Irrtum. Die maschinenlesbare Markierung, die ChatGPT, Gemini oder Sora in ihre Ausgaben legen, erfüllt deine Pflicht nicht. Die Kommission schreibt ausdrücklich, dass Betreiber sich darauf nicht berufen können. Dein Hinweis muss ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein, also sichtbar oder hörbar, und er muss spätestens beim ersten Kontakt dastehen. Ein winziger Vermerk in der Fußzeile, ein blasses Label oder ein Satz in den Nutzungsbedingungen genügen nicht. Die EU stellt für diesen Zweck drei Symbole kostenlos als SVG und PNG bereit. Pflicht sind sie nicht, der Verhaltenskodex dahinter ist freiwillig, aber sie ersparen dir die Gestaltungsfrage.
Für dich gibt es keine Schonfrist
Die viel zitierte Frist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft ausschließlich Anbieter, ausschließlich die maschinenlesbare Markierung nach Artikel 50 Absatz 2 und auch nur Systeme, die vor heute schon auf dem Markt waren. Deine Pflichten als Betreiber greifen ohne Übergang. Inhalte von vor heute musst du nicht nachträglich kennzeichnen, die Kommission bittet aber darum, wo es ohne großen Aufwand geht.
Kontrolliert wird arbeitsteilig. Die Bundesnetzagentur ist seit dem 29. Juli zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle, als Marktüberwachungsbehörde aber nur in ihren Zuständigkeitsbereichen am Zug. Im Medienbereich bleiben die Landesmedienanstalten zuständig. Wie hart die EU gegenüber den großen Anbietern durchgreift, zeigt der Streit um KI-Assistenten auf Smartphones. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für einen Kanal mit ein paar tausend Abonnenten wird niemand diese Summe aufrufen. Die Beschwerdestelle steht aber jedem offen.





