Notebookcheck Logo

WHO erkennt Online-Spielsucht als Krankheit an

Das Logo der WHO
Das Logo der WHO
Die Weltgesundheitsorganisation hat Online-Spielsucht offiziell als Sucht-Krankheit anerkannt. Das hat in Deutschland besonders für Betroffene einige Vorteile.

Die Gefahren beim Computerspielen sind ein häufig diskutiertes Thema in neuen und traditionellen Medien. Je nachdem wen man fragt, erhält man hier total unterschiedliche Antworten: Von total harmlos bis zur Heranzüchtung von professionellen Killerspielen bekommt man so einiges erzählt, wenn man über das Thema redet. Was allerdings mittlerweile klar ist, dass man von Computerspielen und modernen Internet-Medien durchaus süchtig werden kann. In Deutschland sind aktuell schätzungsweise eine halbe Million Menschen Internetsüchtig, wovon ein großer Anteil auf Computerspiel-Süchtige entfallen dürfte.

Jetzt hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf dieses globale Phänomen reagiert und Online-Spielsucht offiziell als Sucht-Erkrankung anerkannt. Hierbei hat die WHO betont, dass es bei dem Schritt keinesfalls um eine Stigmatisierung von Computerspielen geht. Vielmehr geht es den Initiatoren der Aufnahme in den WHO-Katalog um eine Sensibilisierung bei dem Thema und darum, dass künftig mehr Geld für die Forschung in dem Bereich zur Verfügung gestellt wird.

Für Betroffene in Deutschland hat die offizielle Anerkennung einen großen Vorteil: Künftig sollen die Behandlungskosten auch von den gesetzlichen Krankenkassen geschultert werden, was es deutlich einfacher machen sollte, Hilfe zu bekommen. Dies bestätigte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am Rande der WHO-Konferenz gegenüber Journalisten.

Quelle(n)

Alle 2 Beträge lesen / Antworten
static version load dynamic
Loading Comments
Diesen Artikel kommentieren / Antworten
Teilen Sie diesen Artikel, um uns zu unterstützen. Jeder Link hilft!
> Notebook Test, Laptop Test und News > News > Newsarchiv > News 2019-05 > WHO erkennt Online-Spielsucht als Krankheit an
Autor: Cornelius Wolff, 21.05.2019 (Update:  4.06.2019)