Das Oberlandesgericht München hält die Abschaffung der Störerhaftung mit europäischen Rechtsnormen vereinbar. Für Altfälle, die vor dem Inkrafttreten des neuen Telemediengesetz erfolgt sind, dürfen nach dem Gericht zufolge noch Abmahnkosten geltend gemacht werden, weitere Ansprüche hingegen nicht mehr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt, welches den Netzaktivisten Tobias McFadden zur Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von 506 Euro zuzüglich Zinsen verpflichtet.
Gleichzeitig verneinte das Gericht einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers Sony Music gegenüber McFadden. So hatte Sony Music gefordert, dass der Beklagte den WLAN-Hotspot abschaltet.
So verwarf das Oberlandesgericht den Einwand von Sony Music, dass das im Sommer 2017 in Kraft getretene, neue Telemediengesetz gegen europäisches Recht verstößt. Diese Gesetzesnovelle soll Betreiber frei zugänglicher WLANs eben vor der sogenannte Störerhaftung schützen.
Sony Music hat angekündigt, in Revision zu gehen, somit ist das Urteil noch nichts rechtskräftig und wird demnächst vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.
Silvio Werner - Senior Tech Writer - 11800 Artikel auf Notebookcheck veröffentlicht seit 2017
Ich bin seit über zehn Jahren journalistisch aktiv, den Großteil davon im Bereich Technologie. Dabei war ich unter anderem für Tom's Hardware und ComputerBase tätig und bin es seit 2017 auch für Notebookcheck. Mein aktueller Fokus liegt insbesondere auf Mini-PCs und auf Einplatinenrechnern wie dem Raspberry Pi – also kompakten Systemen mit vielen Möglichkeiten. Dazu kommt ein Faible für alle Arten von Wearables und insbesondere für Smartwatches. Hauptberuflich bin ich als Laboringenieur unterwegs, weshalb mir weder naturwissenschaftliche Zusammenhänge noch die Interpretation komplexer Messungen fern liegen.