Ab dem 1. Juli müssen Telekommunikationsanbieter Nutzerdaten speichern, um dem im Jahr 2015 vom Bundestag wieder eingeführten Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nachzukommen.
Das Gesetz nimmt jedoch WLAN-Betreiber, die Nutzern lediglich kurzfristigen Zugang zum Netzwerk offerieren, von der Pflicht zur Datenspeicherung aus. Als recht offensichtliche Beispiele gelten etwa Hotels und Gaststätten.
Nun hat der Verein Freifunk Rheinland bei der Bundesnetzagentur angefragt, ob sich Freifunker ebenfalls auf diese Ausnahmeregelung berufen können. Die Bundesnetzagentur sieht dem Verein zufolge „zumindest erhebliche Zweifel“, dass die offenen, von Privatpersonen betriebenen Drahtlosnetzwerke unter die Speicherpflicht fallen, da diese keinen Internetzugangsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz darstellen.
Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur nach Angaben des Vereins deutlich klargestellt, dass bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts keine vorbeugende Datenspeicherung nötig ist.
Silvio Werner - Senior Tech Writer - 11003 Artikel auf Notebookcheck veröffentlicht seit 2017
Ich bin seit über zehn Jahren journalistisch aktiv, den Großteil davon im Bereich Technologie. Dabei war ich unter anderem für Tom's Hardware und ComputerBase tätig und bin es seit 2017 auch für Notebookcheck. Mein aktueller Fokus liegt insbesondere auf Mini-PCs und auf Einplatinenrechnern wie dem Raspberry Pi – also kompakten Systemen mit vielen Möglichkeiten. Dazu kommt ein Faible für alle Arten von Wearables und insbesondere für Smartwatches. Hauptberuflich bin ich als Laboringenieur unterwegs, weshalb mir weder naturwissenschaftliche Zusammenhänge noch die Interpretation komplexer Messungen fern liegen.