Bundesnetzagentur: Verbraucher sollen bereits bei 10% Minderleistung DSL-Verträge kündigen oder Zahlungen reduzieren können
Probleme mit dem eigenen Telefon- oder Internetanbieter sind zweifelsohne ein großes Ärgernis. Zwar ist es Kunden grundsätzlich immer möglich, aufgrund einer stark mangelhaften oder faktisch nicht erbrachten Leistung tätig zu werden - die Durchsetzung der eigenen Rechte ist allerdings nicht immer leicht möglich.
Am 1. Dezember 2021 tritt eine Novelle des Telekommunikationsgesetz in Kraft, in welchem neue Verbraucherrechte verankert werden. Konkret sollen Kunden unter bestimmten Umständen das zu entrichtende Entgelt kürzen oder auch ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist außerordentlich kündigen können.
Diese Optionen stehen Kunden offen, wenn der Internetzugang - oder andere vertraglich vereinbarte Leistungen abweichen - und zwar erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend. Der aktuelle Entwurf einer Allgemeinverfügung (PDF) benennt diese noch eher unbestimmten Begriffe nun genauer.
Konkret soll die Beeinträchtigung vorliegen, wenn nicht an zwei Messtagen mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder die vertraglich vereinbarte minimale Geschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird. Dabei sind an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils 10 Messungen zu tätigen.
Die Messung kann und soll über eine spezielle, von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Desktop-App erfolgen - langwierige Messungen durch einen Techniker sind also nicht nötig. Die Desktop-App soll zudem digital signierte PDF-Dokumente erzeugen, die dann dem Anbieter vorgelegt werden können. Aktuell sind interessierte Kreise dazu aufgerufen, Stellungsnahmen zum Entwurf der Allgemeinverfügung und auch einer entsprechenden Handreichung abzugeben.
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