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OLG München: Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für Facebook

OLG München: Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für Facebook
OLG München: Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für Facebook
Facebook darf Kommentare auf der eigenen Plattform nicht nach Belieben entfernen, sondern muss das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Kommentierenden achten.

Facebook muss einem Beschluss des Oberlandesgerichts München zufolge die Meinungsfreiheit der Nutzer wie eine staatliche Stellen achten. So gelten die Grundrechte zwar prinzipiell nur zwischen Bürgern und dem Staat, allerdings sei bei einem „öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch“ wie Facebook eine sogenannte unmittelbare Drittwirkung zu bejahen.

Diese Drittwirkung wurde bereits seit einiger Zeit statuiert, allerdings war bislang unklar, ob Facebook strengere Maßstäbe als der Staat ansetzen dürfe, was das Oberlandesgericht München nun verneinte und eine entsprechende Bestimmung in den ABG als unzulässige Benachteiligung der Nutzer bezeichnete.

Im konkreten Fall ging es um die Löschung eines Posts, der unter anderem den Passus „Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“ enthielt.

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Autor: Silvio Werner,  8.09.2018 (Update:  8.09.2018)